Sitting
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Definition
Bei einem Sitting übergibt man seinen Account für eine bestimmte Zeit einem Mitspieler, wenn man in diesem Zeitraum verhindert ist und seinen Account nicht vernachlässigen möchte. Ist ein Sitting angemeldet, so darf man sich in diesem Zeitraum nicht in seinen Account einloggen, um diesen zu bespielen. Dies würde einem Account-Sharing gleichen und wird deshalb auch so geahndet.
Anmeldung
Die Anmeldung sollte über das Supportticketsystem erfolgen.
Folgende Angaben müssen unbedingt enthalten sein:
- die Welt/(en)
- Ingame-Nick des zu betreuenden (zu sittenden) Accounts
- Ingame-Nick des Betreuers/Sitters
- der Grund
- der Zeitraum
Besonderheiten
- Es muß auch für jede Welt extra angemeldet werden.
- Das Sitting eines Accounts ist mindestens 2 Tage vor Beginn eines Sittings beim zuständigen Game- Operator des entsprechenden Servers anzumelden und nur unter folgenden Regeln gestattet:
- Der Antrag zum Betreuen muß von dem Spieler kommen, der betreut werden will.
- Ein Account kann maximal 14 Tage durchgängig gesittet werden (Verlängerungen des Sittings auf Grund besonderer Umstände liegen im Ermessen des zuständigen Operators).
- Es kann nur ein Account, von einer Person, je Server gesittet werden. Sitter und gesitteter Account dürfen auf einem Server spielen.
- Nachdem ein Account gesittet wurde, müssen beide Spieler 7 Tage warten, bevor ein erneutes Sitting stattfinden darf. Ausnahmen liegen hierbei im Ermessen des zuständigen Operators
- Es dürfen keine Änderungen bei spielerbezogenen Daten, wie zum Beispiel der Charakterbeschreibung, vorgenommen werden.
- Änderungen in der Gilde durch den Account oder ein Gildenwechsel durch den Sitter sind nicht gestattet.
- Einkäufe beim Händler sind im Sinne des Accounts gestattet. Im Falle einer Fehlinvestition oder den Verlust von Inventar-Gegenständen durch den Sitter hat der Besitzer des betreuten Accounts keinen Anspruch auf Erstattung.
Des weiteren gelten natürlich immer die Spielregeln:
(...) Verstöße gegen diese Regeln werden einem Multi-Account entsprechend geahndet. (...)
